eine Einzelschätzung vorsieht." 5.4. Sind die Voraussetzungen von § 218 Abs. 2 StG gegeben, können der Eigentümer, der Steuerpflichtige, die Steuerkommission, der Gemeinderat und das Kantonale Steueramt das Begehren um Durchführung einer Einzelschätzung stellen (§ 29 Abs. 1 VBG). Vorliegend hat der Rekurrent mit seinem Antrag auf eine neue Schätzung des Eigenmietwerts die Einzelschätzung eingeleitet. Das Begehren umfasst – wie oben ausgeführt – auch die Überprüfung des Vermögenssteuerwertes. - 10 -