Aufgrund der Nachprüfung liege sowohl eine offensichtlich unrichtige Schätzung als auch eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Diese beiden Sachverhalte seien in der angefochtenen Mitteilung und im Einspracheverfahren fälschlicherweise vermischt worden und hätten sowohl für den Eigenmietwert (Abweichung rd. 10 %) als auch für den Steuerwert (Abweichung rd. 13.6 %) keine offensichtlich unrichtige Schätzung ergeben. Die Korrekturen der nachgeprüften Positionen würden schliesslich zu folgenden Ergebnissen führen: