Aufgrund der Tatsache, dass seit dem Liegenschaftskauf durch den Eigentümer (A.) für die Werkstatt keine Vermietungsabsicht mehr besteht, liegt in diesem Zusammenhang für die Schätzung eine unrichtige Rechtsanwendung vor und die nicht vermietete Werkstatt ist dem Eigenmietwert zuzurechnen. Dieser Sachverhalt wurde sowohl in der angefochtenen Mitteilung als auch im Einspracheentscheid nicht beachtet. Der Eigenmietwert für die Werkstatt beträgt somit CHF 2'240. 57.1 Gebäudeart Die Gebäudeart entspricht einem Einfamilienhaus mit (13.1) Gewerbeeinheit."