3.3. Mit Rekurs führte der Rekurrent aus, der dem Eigenmietwert zugeschlagene Gewerberaum sei beim Liegenschaftskauf 2009 zurückgebaut worden und als solcher nicht mehr brauchbar. Die Liegenschaft sei im Juli 2019 verkauft worden. Der Kaufvertrag sei bei der Einspracheverhandlung C., KStA GS, zur Einsicht unterbreitet worden. 3.4. In der Vernehmlassung verwies das KStA GS auf folgende nachgeprüfte Positionen: