Es wurde kein Schätzungsgrund angegeben. Die Verfügung wurde betitelt als "Mitteilung des Steuerwertes und des Eigenmietwertes aufgrund einer Überprüfung der Schätzungswerte". Des Weiteren wurde erwähnt: "Es liegt keine offensichtlich unrichtige Schätzung vor. Die bisherigen Werte bleiben unverändert". 4. Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2019 erhob A. mit Schreiben vom 3. Juni 2019 Einsprache mit dem Antrag: "Ich erwarte von Ihnen einen der Gemeinde Q. entsprechende und gerechte Mietwertschätzung." 5. Am 30. Juli 2019 fand eine Einspracheverhandlung mit Besichtigung des Grundstückes statt. -3-