In analoger Anwendung des Anwaltstarifes (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT) ist den Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. 7.7 % und Auslagen) zuzusprechen. - 16 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufgehoben. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. 7.7 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung