6.7. Ein Grund für eine abweichende Schätzung zum Mittel aus Ertrags- und Verkehrswert besteht daher nicht. Die Auffassung des KStA GS, dass im Rahmen der allgemeinen Neuschätzung per 1. Januar 1999 mit § 8 VBG nur die bodenabhängige Produktion als landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken zu gelten habe, vermag vor dem Hintergrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 16a RPG an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. 6.8. Dementsprechend ist der Rekurs gutzuheissen 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).