6. 6.1. Die Parzellen Nrn. aaa und hhh befanden sich im Jahr 2014 unzweifelhaft in der Bauzone. Insofern fehlt es für eine Ertragswertschätzung an einer Voraussetzung. Deshalb ist weiter zu prüfen, ob die Verbindung zum in der Landwirtschaftszone gelegenen Betrieb (Parzellen Nr. jjj und Nr. ggg [3-RV.2019.187]) eine Ertragswertschätzung zu rechtfertigen vermag. 6.2. Die Parzellen Nrn. jjj und ggg lagen im Jahr 2014 in der Landwirtschaftszone, was für eine Ertragswertschätzung spricht. Zu prüfen ist daher, ob diese auch landwirtschaftlich genutzt wurden. - 13 -