4.4. Die Rekurrenten sehen in dieser Begründung zu Unrecht einen "anmassenden" bzw. "beleidigenden" Schätzungsgrund. Ebensowenig ist die Begründung für die Einzelschätzung "willkürlich". Das KStA GS ist entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht von einer Aufgabe ihrer Tätigkeit oder ihres Betriebes ausgegangen. Vielmehr wurde die unveränderte Fortführung des Betriebes angenommen. Jedoch wurden die Schätzungsgrundlagen angepasst. Ob aufgrund des im Jahr 2014 in Kraft getretenen Gestaltungsplanes "XY" zu Recht nicht mehr eine Schätzung nach landwirtschaftlichen Kriterien vorzunehmen war, ist nachfolgend zu prüfen. -9-