eine Einzelschätzung vorsieht." 4.3. Das KStA GS hat die Einzelschätzung mit einer Nutzungsänderung begründet. Es wurde von einer "Aufgabe der landw. Bewirtschaftung" ausgegangen. Damit wurde eine Änderungsschätzung vorgenommen (vgl. auch hinsichtlich Wirksamkeit der Schätzung § 218 Abs. 2 StG).