3.6. In der Replik wurde erläutert, gemäss dem Bundesgerichtsurteil vom 4. Oktober 2013 (2C_561/2012) seien in der Landwirtschaftszone liegende, bodenunabhängige Bewirtschaftungsformen zugelassen, wenn sie der Ernährungsbasis des Landes dienten. Im Gestaltungsplan "XY" werde das Areal des Gemüsebaubetriebes als Fruchtfolgefläche bezeichnet. Diese blieben auch bei fortdauernder bodenunabhängiger Produktion Fruchtfolgeflächen. Die Parzelle Nr. aaa diene in ihrer Gesamtheit landwirtschaftlichen Zwecken und sei daher gemäss Schätzungsanleitung zum Ertragswert zu bewerten.