3.5. In der Vernehmlassung wurde vom KStA GS ergänzt, auf den Parzellen Nrn. aaa und hhh habe schon länger keine bodenabhängige Produktion mehr stattgefunden. Dessen ungeachtet seien beide Grundstücke als Teil des Gemüsebaubetriebes nach landwirtschaftlichen Kriterien bewertet worden, da in der Hauptbetriebsstätte (Gärtnereiweg; Parzelle Nr. ggg) bodenabhängig produziert worden sei und damit eine landwirtschaftliche Nutzung vorgelegen habe.