3.4. Mit Rekurs wird dargelegt, Gemüsebaubetriebe seien nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) landwirtschaftliche Gewerbe. Das gelte auch für Betriebe innerhalb der Bauzonen. In § 51 Abs. 2 lit. a und b StG sei unabhängig davon, ob ein Grundstück innerhalb oder ausserhalb der Bauzone liege, sowie für landwirtschaftliches Geschäftsvermögen des Eigentümers oder des Ehegatten die Ertragswertschätzung vorgesehen. Da der Betrieb schon länger bestehe, sei § 218 StG nicht eingehalten. Der Betrieb sei nach den "Normen des Jahres 1996 resp. 2004" bzw. nach den Eidgenössischen Schätzungsanleitungen zu schätzen.