7.2. Sodann ist den vertretenen Rekurrenten eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote des Vertreters weist einen Aufwand von CHF 3'312.45 aus, welcher für das vorliegende Verfahren und - 16 - das Verfahren 3-RV.2019.187 (ebenfalls in Sachen der Rekurrenten) geltend gemacht wird. Der mit der Kostennote für zwei Verfahren geltend gemachte Aufwand ist insgesamt angemessen. Auf das vorliegende Verfahren sind dem geschätzten Aufwand entsprechend CHF 1'412.45 (inkl. 7.7 % MWSt und Auslagen) zu verlegen, der Rest auf das Verfahren 3-RV.2019.187. - 17 - Das Gericht erkennt: