setzung. Deshalb ist weiter zu prüfen, ob die Verbindung zum in der Landwirtschaftszone gelegenen Betrieb (Parzellen Nr. iii und Nr. hhh [3- RV.2019.187]) eine Ertragswertschätzung zu rechtfertigen vermag. 6.2. Die Parzellen Nr. iii und hhh lagen im Jahr 2014 in der Landwirtschaftszone, was für eine Ertragswertschätzung spricht. Zu prüfen ist daher, ob diese auch landwirtschaftlich genutzt wurden. 6.3. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2013 (1C_561/2012) in raumplanerischer Hinsicht ausgeführt: