Der Abbruch der Gebäude auf der Parzelle Nr. aaa habe Anfang 2015 begonnen. Ein zweiter Teil des vorhandenen Wohnraumes sei erst 2017 abgebrochen worden. Die ungeteilte Parzelle Nr. aaa unterliege unverändert dem BGBB. 4. 4.1. Als Einzelschätzungsgrund wird eine "Nutzungsänderung" angegeben. Anstatt wie zuvor nach landwirtschaftlichen Kriterien wurden die Parzelle Nr. aaa neu nach nicht landwirtschaftlichen Kriterien geschätzt. In dem mit dem Rekurs von einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung der Parzellen ausgegangen wird, wird das Vorliegen eines Einzelschätzungsgrundes bestritten. -7-