3.6. In der Replik wurde erläutert, bei der Parzelle Nr. aaa handle es sich um den ursprünglichen Dorfbetrieb in Q.. Auf der Parzelle Nr. hhh in R. sei zuerst bodenabhängig produziert worden, so dass eine landwirtschaftliche Nutzung vorgelegen habe. Auch nach der Umstellung auf Hors-Sol- Produktion habe eine landwirtschaftliche Nutzung vorgelegen. Für die Beurteilung sei sowohl auf das Raumplanungsgesetz und das BGBB abzustellen. Es handle sich um eine zonenkonforme Produktionsweise, da es sich um Fruchtfolgeflächen handle.