Gemüsebaubetriebe seien nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) landwirtschaftliche Gewerbe. Das gelte auch für Betriebe innerhalb der Bauzone, wenn sie mit betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen bestellt seien. Selbst gemischt genutzte Grundstücke, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt seien, seien dem BGBB unterstellt.