3.3. Mit dem Einspracheentscheid wurde ausgeführt, der allgemeinen Neuschätzung per 1. Januar 1999 habe in Übereinstimmung mit § 8 VBG die Überzeugung zugrunde gelegen, dass die landwirtschaftliche Nutzung eine bodenabhängige Produktion voraussetze. Es sei im kantonalen Recht zulässig, zwischen bodenabhängiger und bodenunabhängiger Produktion zu unterscheiden, und nur Grundstücke mit bodenabhängiger Produktion -5-