3.2. Mit Einsprache wurde geltend gemacht, das Bundesgericht habe klar dargelegt, dass zu den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, insbesondere wenn es sich um ein Gewerbe handle, auch die zugehörigen Grundstücke innerhalb der Bauzone zählen, wenn sich diese für die landwirtschaftliche Nutzung eignen und die landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei.