a) Die Parzelle aaa Q. sei als Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes von Herrn A. vermögenssteuerlich zu behandeln (§51 Abs. 2 lit. b) -3- b) Es seien die Vorschriften von §218 Abs. 1 speziell Abs. 2 zu befolgen. c) Der vorliegende Rekurs sei zusammen mit den beiden heute eingereichten Rekurse zu behandeln und als landwirtschaftliches Gewerbe nach den eidg. Vorschriften einzustufen. 3) Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau"