Der mit der Kostennote für zwei Verfahren geltend gemachte Aufwand ist insgesamt angemessen. Auf das vorliegende Verfahren sind dem geschätzten Aufwand entsprechend CHF 1'900.00 (inkl. 7.7 % MWSt und Auslagen) zu verlegen, der Rest auf das Verfahren 3-RV.2019.188. - 16 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufgehoben. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 1'900.00 (inkl. 7.7 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.