8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 8.2. Sodann ist den vertretenen Rekurrenten eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote des Vertreters weist einen Aufwand von CHF 3'312.45 aus, welcher für das vorliegende Verfahren und das Verfahren 3-RV.2019.188 (ebenfalls in Sachen der Rekurrenten) geltend gemacht wird.