weshalb der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben ist. Dementsprechend ist der Rekurs gutzuheissen. 7. Die Auffassung des KStA GS, dass im Rahmen der allgemeinen Neuschätzung per 1. Januar 1999 mit § 8 VBG nur die bodenabhängige Produktion als landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken zu gelten habe, vermag vor dem Hintergrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 16a RPG an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Das KStA GS wird jedoch zu beurteilen haben, ob die von den Rekurrenten erstmals im Rekurs zur Ertragswertschätzung gemachten Ausführungen als Gesuch um Einleitung einer Einzelschätzung zu betrachten sind (wesentliche Änderung).