6.5. Im Ergebnis sind die Parzellen Nrn. aaa und ddd als landwirtschaftlich genutzt zu qualifizieren und – wie bisher – "landwirtschaftlich" zu schätzen. Dabei ist auf die in § 10 VBG genannten Anhänge 1 und 2 zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 abzustellen (wobei festzuhalten ist, dass der in § 10 VBG genannte Anhang 2 "Anleitung für die Schätzung des Ertragswertes der Betriebe des produzierenden Gartenbaus" per 1. Februar 2004 aufgehoben wurde). Ein Grund für eine abweichende Schätzung zum Mittel aus Ertrags- und Verkehrswert besteht nicht, - 15 -