In diesen beiden Fällen gelten auch bodenunabhängige Bewirtschaftungsformen in der Landwirtschaftszone als zonenkonform." 6.3. Daraus ist zu schliessen, dass bei einer bodenunabhängigen Produktion, wie sie vorliegend der Hors-Sol-Anbau von Tomaten darstellt, keine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, ausser es liege eine Intensivlandwirtschaftszone vor. Liegt eine solche vor, kann im vorliegenden Einzelfall am Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 23. September 2010 (3-RV.2010.84) nicht uneingeschränkt festgehalten werden.