2.2.3. Der hier interessierende Kanton Aargau hat Art. 14 Abs. 2 Satz 1 StHG in § 51 Abs. 2 StG/AG überführt (vorne E. 2.1). Danach sind nur jene landwirtschaftlich genutzten Grundstücke mit dem Ertragswert zu erfassen, die: - entweder ausserhalb der Bauzone liegen (lit. a) - oder die zum landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. des andern Eheteils gehören (lit. b).