StHG dahingehend auszulegen, dass lediglich Grundstücke darunterfallen, die den Anforderungen von Art. 2 BGBB genügen. Die Frage könne aber offenbleiben, da Art. 14 Abs. 2 StHG es den Kantonen und Gemeinden jedenfalls nicht verbiete, die privilegierte Vermögensbesteuerung auf Grundstücke im Sinne von Art. 2 BGBB zu beschränken (Urteil 2C_1094/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.4).