eine Einzelschätzung vorsieht." 4.3. Das KStA GS hat die Einzelschätzung mit einer Nutzungsänderung begründet. Es wurde von einer "Aufgabe der landw. Bewirtschaftung" ausgegangen. Damit wurde eine Änderungsschätzung vorgenommen (vgl. auch hinsichtlich Wirksamkeit der Schätzung § 218 Abs. 2 StG). Das KStA GS ist dabei nicht von einer Aufgabe der Tätigkeit der Rekurrenten oder ihres Betriebes ausgegangen. Vielmehr wurde von der unveränderten Fortführung des Betriebes ausgegangen. Jedoch wurden die Schätzungsgrundlagen angepasst.