3.6. In der Replik wurde erklärt, auf der Parzelle Nr. aaa befinde sich das Wohnhaus, auf der Parzelle ddd das Gewächshaus, der Rüstraum, das Lager und der Maschinenunterstand. Diese Gebäude seien Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes und stellten Geschäftsvermögen dar. Das Gewerbe "E." sei als Einheit dem BGBB unterstellt. § 51 Abs. 2 StG schreibe vor, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Ertragswert besteuert werden.