Die Rekursbegründung beziehe sich grösstenteils auf die bodenrechtliche Beurteilung der verschiedenen Betriebsteile des Gemüsebaubetriebes im Sinne des BGBB anstatt auf steuerliche Kriterien. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass im Unterschied zur aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die bodenabhängige Produktion (Bundegerichtsurteil vom 4. Oktober 2013 [1C_561/2012]) im Rahmen der letzten allgemeinen Neuschätzung per 1. Januar 1999 massgeblich sei, "ob die Kulturen im Boden wurzeln oder nicht." Die Rekurrenten hätten die bodenabhängige Produktion im Jahr 2009 aufgegeben und auf Hors-Sol-Produktion umgestellt.