3.4. Mit Rekurs wird dargelegt, die Schätzung der Parzellen Nrn. aaa und ddd sei zum landwirtschaftlichen Ertragswert gemäss eidgenössischer Schätzungsanleitung vom 1. Februar 2004 vorzunehmen. Gemüsebaubetriebe seien nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) landwirtschaftliche Gewerbe. Das gelte auch für Betriebe des produzierenden Gartenbaus. Als Gemüsebaubetriebe gelten sämtliche Betriebe, die Gemüse produzieren, und deren Verkauf zu mindestens 50 % aus eigener Produktion stammt. Die Schätzung sei für alle landwirtschaftlichen Grundstücke, Bauten und Anlagen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienten, vorzunehmen.