im Rahmen der allgemeinen Neuschätzung per 1. Januar 1999 in Übereinstimmung mit § 8 VBG zwischen bodenunabhängiger und bodenabhängiger Produktion zu unterscheiden. Mit RGE vom 23. Oktober 2010 (3- RV.2010.84) sei das bestätigt worden. Das Gewächshaus Nr. eee sei mit festen Fundamenten erstellt worden. Es werde für die bodenunabhängige Hors-Sol-Produktion gebraucht. Diese stelle keine landwirtschaftliche Nutzung nach der VBG dar. Dies sei auch bei der Bewertung des selbstgenutzten Einfamilienhauses mit Doppelgarage zu berücksichtigen. Für die neue Bewertung seien die ursprünglichen Grundlagen der Ertragswertbesteuerung unverändert übernommen worden.