3.2. Mit Einsprache wurde geltend gemacht, die Schätzung von Gärtnereibetrieben des produzierenden Gartenbaus habe nach landwirtschaftlichen Normen zu erfolgen. 3.3. Mit dem Einspracheentscheid wurde ausgeführt, die Parzelle aaa bilde eine wirtschaftliche Einheit mit der Parzelle Nr. ddd. Diese Parzellen dienten nicht der bodenabhängigen Produktion und seien daher nicht landwirtschaftlich genutzt. Die bodenunabhängige Produktion führe zu einer Schätzung zum Mittel aus Ertrags- und Verkehrswert. Es sei zulässig gewesen, -5-