gehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 5 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 15'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 31 - Das Gericht erkennt: 1. 1.1. Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen. 1.2. Der steuerbare Reingewinn 2011 beträgt CHF 2'086'910.00 und das steuerbare Eigenkapital CHF 3'080'379.00. 1.3. Der steuerbare Reingewinn 2012 beträgt CHF 2'016'909.00 und das steuerbare Eigenkapital CHF 2'990'119.00. 1.4. Der steuerbare Reingewinn 2013 beträgt CHF 1'677'323.00 und das steuerbare Eigenkapital CHF 2'989'788.00.