8.1.5. Nach Art. 643 Abs. 1 OR erlangt eine Aktiengesellschaft das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. Art. 645 Abs.1 OR äussert sich zur Haftung für Handlungen, welche vor der Eintragung vorgenommen worden sind. Es wird insbesondere verlangt, dass die Handlungen im Namen der Gesellschaft vorgenommen werden. Handelt ein Gründer nach aussen selbständig und im eigenen Namen, tritt er im Namen der Gründergemeinschaft auf, oder handeln mehrere Gründer gemeinschaftlich, greift Art. 645 OR nicht (Basler Kommentar, Obligationenrecht II [nachfolgend: BaK OR II], Art. 530 - 964 OR, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 645 OR N 2).