8.1.4. Es ist offensichtlich, dass die Liegenschaft an der X-Strasse nicht von der Rekurrentin gekauft werden sollte. Allein deshalb können die entsprechenden Aufwendungen zur Entscheidfindung nicht der Rekurrentin belastet werden. Profitiert haben von der Kostenübernahme schlussendlich die Aktionäre der P. AG. Dies ergibt sich auch aus den nachfolgenden Überlegungen.