8.1.2. Die Aufrechnungen von CHF 2'778.00 im Jahr 2012 und von CHF 14'204.00 im Jahr 2013 für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem "Kauf XY) wurden von der Rekurrentin bestritten. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Rekurrentin sei mitgeteilt worden, dass das Areal an der X-Strasse in Q. verkauft werden solle. Der Rekurrentin wurde faktisch ein bis zum 30. Juni 2013 befristetes Vorkaufsrecht eingeräumt. Sie sei daher gezwungen gewesen, innert kurzer Zeit eine Lösung zu suchen. Die Vertreterin sei beauftragt worden, das Angebot und alternative Standorte zu prüfen. In der Folge hätten zahlreiche Besprechungen stattgefunden. Baulandpreise seien verifiziert worden.