7.6.6. Die von J. erbrachten Leistungen wurden der Rekurrentin insbesondere auch ab 2014 mit CHF 75.00/h in Rechnung gestellt und von dieser zum Satz von CHF 105.00/h an Kunden weiterverrechnet. Nicht beanstandet wurde von der Vorinstanz die in Rechnung gestellte Anzahl Stunden und die Spesen. Insofern kann nicht von einer Überentschädigung gesprochen werden, weshalb in diesem Bereich keine Korrekturen vorzunehmen sind bzw. vorzunehmen sein werden. Davon ist für die Jahre 2011 bis 2013 auch die Vorinstanz ausgegangen.