Aufgrund seines umfassenden Knowhows (ohne Verkauf/Vermittlung) in nahezu sämtlichen Geschäftsbereichen der Rekurrentin, welches E. eine umfassende Beratungstätigkeit erlaubte, erscheint insgesamt eine pauschale Abgeltung von jährlich CHF 222'000.00 als noch angemessen. Insofern ist keine Korrektur vorzunehmen. - 24 - 7.6.5. Für die Tätigkeit von I. zu Gunsten der Rekurrentin wurden folgende Entschädigungen in Rechnung gestellt: 2011: CHF 228'000.00 2012: CHF 228'000.00 2013: CHF 228'000.00