Es ist glaubhaft, dass E. neben der mit Provisionen abgegoltenen Vermittlungs-/Verkaufstätigkeit weitere Leistungen erbracht hat. Aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin ist zwar davon auszugehen, dass sich die geltend gemachten Managementaufgaben und Beratertätigkeiten auch mit organrechtlichen Aufgaben überschnitten haben. Insofern ist nur eine reduzierte Abgeltung durch die Rekurrentin möglich.