Die diesbezüglichen Abläufe und Gepflogenheiten wurden zum einen in den Eingaben der Rekurrentin klar und glaubhaft dargelegt und blieben auf Seiten der Vorinstanz mindestens im Grundsatz unbestritten. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf die Cost-Plus-Methode mit einem Gewinnzuschlag von 5 % (vgl. Erw. 7.5.2. in fine) abgestellt werden. Vielmehr erscheint hier eine angemessene geschäftsfallbezogene Gewinnaufteilung angemessen. Die beschriebene Aufteilung der Provisionen zu Gunsten der C. und die Margenüberlassung an die Rekurrentin sind nach Auffassung - 23 -