Die (gleichwertigen) geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden zielen auf die drittvergleichskonforme Aufteilung der in einer individuellen Geschäftsbeziehung erzielten Margen und Gewinne. Es handelt sich um die Nettomargenmethode und die geschäftsfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode (Verrechnungspreise, § 14 N 561 und 562). - 22 - Die Ermittlung der Verrechnungspreise für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung auf der Basis der Kostenaufschlagsmethode mit einem Zuschlag von 5 % gilt ausser bei "nicht geringer Wertschöpfung" als Safe- Harbour-Regel (Verrechnungspreise, § 14 N 565 und 566).