2C _343/2019 vom 27. September 2019 E. 4.4; 2C _495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 11.1). Wenn sich ein immaterielles Wirtschaftsgut aufgrund seiner besonderen Eigenschaften nicht mit anderen Wirtschaftsgütern vergleichen lässt und sich sein Wert oder der Wert seiner Nutzung auch sonst nicht mit Sicherheit ermitteln lassen, empfiehlt die OECD in der hier massgebenden Fassung der Verrechnungspreisrichtlinien von 2010 in erster Linie, auf die voraussichtlichen Vorteile aus der Nutzung abzustellen (OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2010, Rz. 6.29)."