6.4.5. Die gewählte Rechtsgestaltung erscheint im Ergebnis trotz der engen wirtschaftlichen und in Teilen engen personellen Verbindungen als den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht völlig unangemessen. Es liegt allein deshalb keine Steuerumgehung vor. Die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfiktion mit Zurechnung des von E. mit der L. abgeschlossenen Handelsvertretervertrages an die Rekurrentin und einer "ausschliesslichen" Provisionsberechtigung derselben rechtfertigt sich daher nicht. Es muss auf die zivilrechtlichen Strukturen abgestellt werden. Daraus sind die Steuerfolgen abzuleiten (vgl. BGE 139 II 78 E. 3.2.1 S. 88 f.;