6.4.4. Ebenso ist die Erbringung von Dienstleistungen durch die bei der C. angestellten E. und I. oder J. ("Personalverleih") nicht aussergewöhnlich. Ein solches Vorgehen ist zweifellos im Wirtschaftsleben gebräuchlich. Das Spezialverwaltungsgericht hat sich dazu ebenfalls im SGE vom 20. März 2014 (3-RV.2013.60), Erw. 7.5. und 7.6., geäussert. - 18 -