Hinzu kommt, dass die Tätigkeit von E. generell für die Umsatzerzielung nahezu unersetzlich ist. Dass er die C. als Untervertreterin beigezogen bzw. für die C. als Angestellter tätig ist, ist nicht ungewöhnlich oder absonderlich. Dementsprechend ist ebensowenig die Zahlung von Provisionen an die C. absonderlich.