6.4.3. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf den zivilrechtlich gültigen, von E. abgeschlossenen Handelsvertretervertrag abgestellt werden sollte. Die dortigen Vereinbarungen, insbesondere die Provisionsvereinbarung, entsprechen dem Üblichen. Selbst in wirtschaftlicher Betrachtung kann der Handelsvertretervertrag nicht der Rekurrentin zugerechnet werden. Die Rekurrentin kann mangels vertraglicher Grundlage weder gegenüber der L., noch gegenüber der G. Ansprüche geltend machen. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit von E. generell für die Umsatzerzielung nahezu unersetzlich ist.