6.4.2. Ausweislich der Steuererklärungen der C. und der Rekurrentin für die Jahre 2011 bis 2013 verblieben die Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag immer bei E.. Eine Einbilanzierung ist nicht ersichtlich, ebensowenig eine sonstige Übertragung auf die genannten Gesellschaften. Somit verblieben sämtliche Provisionsansprüche aus G.-Geschäften bei E.. Davon ist das Spezialverwaltungsgericht schon in seinem Entscheid vom 23. Februar 2012 (3-RV.2011.63) in Sachen C. ausgegangen (Erw. 7.3.). Daran ist unverändert festzuhalten. Es ist damit wohl auch nicht von einer (verdeckten) allenfalls einkommensrelevanten Nutzungseinlage auszugehen (vgl. dazu SGE vom 20. März 2014 [3-RV.2013.60], Erw.