dem Handelsvertreter zu. Berechnungsgrundlage ist dabei der an Kunden fakturierte und bezahlte Nettoumsatz. Die Provisionsabrechnung basiert auf der Nettoumsatzliste, die monatlich für den Handelsvertreter erstellt wird. Aus dem Berechnungsschema in § 10 des Vertrages ergibt sich auch, dass schon damals Transportkosten und effektive Aufstellkosten der AA. AG, bis zum 12. Dezember 2006 die Firma der Rekurrentin (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Nidwalden vom 26. Mai 2011, Rekursbeilage 1), vom Umsatz zur Bestimmung des Nettoumsatzes abgerechnet wurden. In der Anlage 1 sind die Provisionssätze für die Jahre 2000 bis 2009 festgehalten.